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Bürokratieabbau
Das Bürokratieabbaugesetz II tritt am 01.11.2007 in Kraft. Danach werden Widerspruchsverfahren für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2012 grundsätzlich abgeschafft.
Hier sind drei Komplexe zu unterscheiden:
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Grundsätzlich wird das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Ausnahmen sind:
- Widerspruchsverfahren bei bundes- oder europarechtlichen Vorgaben
- Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung
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Im Bereich des
- Schulrechts, soweit die Entscheidung von Schulen erlassen werden
- Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit die Entscheidung von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden
- Vom WDR oder der GEZ erlassene Entscheidungen
- Sogenannte Drittwidersprüchen (zum Schutz der Rechte der am Verfahren bislang nicht Beteiligten)
- Entscheidungen der wirtschaftlichen Dienstfürsorge
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Grundsätzlich ist die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde. Ausnahme hier:
- Im Schulrecht, soweit die Entscheidung von Schulen erlassen oder
- ein Ausschuss oder Beirat im Vorverfahren entscheidet
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Ein Drittwiderspruch ist nicht statthaft,
- wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und –finanzierung ergangen
- bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz
- bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung
- bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
- bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz
- bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden
- bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz
(und den dazu ggf. jeweils ergangenen Rechtsverordnungen)
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weiterführende/zusätzliche Infos
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